Das beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter, BSK, angesiedelte Netzwerk berichtet, grundsätzlich gehöre Urlaub nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf (Entscheidung des OVG Münster, NDV 85, S. 130). Folglich könnten Sozialämter auch keine Kosten für Urlaubsaufenthalte oder Zuschüsse hierzu übernehmen.
«Dennoch gibt es Ausnahmen», heißt es im Informationsschreiben. «Zu den vorbeugenden Hilfen (§ 36 BSHG) gehören vor allem Erholungskuren für Kinder, Jugendliche und alte Menschen sowie für Mütter, soweit nicht ein vorrangiger Anspruch gegen andere Sozialleistungsträger besteht. Familien mit mindestens 2 Kindern unter 18 Jahren oder mit einem behinderten Kind sowie Alleinerziehende ab einem Kind unter 18 Jahren können im Rahmen der Familienerholung der Jugendhilfe einen Zuschuss zum Urlaub beantragen. Familien, deren Kinder an Freizeiten des Jugendamtes teilnehmen, erhalten dort oft eine Ermäßigung. Vollständige Finanzierungen von Urlaubs- oder Freizeitfahrten sind nach dem BSHG nicht möglich».
Für alte Menschen könnten die Kosten eines Seniorenurlaubs im Rahmen der Altenhilfe (§ 75 Abs. 2 Nr. 4 BSHG) übernommen werden. Für diese Personengruppe sei eine Erholungskur (§ 36 Abs. 2 BSHG) möglich, wenn eine Erkrankung oder ein Gesundheitsschaden drohe. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Müttergenesungskuren.
«Für Behinderte sind Ferienaufenthalte als Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte (§ 39 Abs. 3 BSHG) möglich, insbesondere als Gruppenreise. Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und deren Hinterbliebene (§ 27 b Bundesversorgungsgesetz) haben Anspruch auf Erholungshilfe, wenn diese nach ärztlichem Zeugnis zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig und zweckmäßig ist. Bei Beschädigten muss zusätzlich die Erholungsbedürftigkeit durch anerkannte Schädigungsfolgen bedingt sein; dies wird bei Schwerbeschädigten stets angenommen. Erholungshilfe kann auch für den Ehegatten des Beschädigten gewährt werden. Die Dauer des Erholungsaufenthaltes darf in der Regel drei Wochen nicht überschreiten», heißt es weiterhin.
In einzelnen Bundesländern, aber auch auf örtlicher Ebene gäbe es Leistungen wie Urlaubszuschüsse bei Bedürftigkeit. In Sachsen könnten beispielsweise einkommensschwache Familien Urlaubszuschuss beantragen. Der Zuschuss solle rechtzeitig vor dem Urlaub beantragt werden.
Der Tipp des Netzwerkes barrierefrei reisen: «Erkundigen Sie sich bei Ihrem Sozialamt nach Urlaubszuschüssen. Es handelt sich bei den Urlaubszuschüssen um ‚Kann-Leistungen'. Beantragen Sie diese im Zweifelsfalle. Im Falle einer Ablehnung empfiehlt sich eine Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens». elba
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Gabi | |||
Hallo, eine schöne seite, auch wenn das gästebuch ganz klar zu leer ist ![]() | |||
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17.03.2004 21:17 |
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Sophie Beaumont · 26.03.2004 17:28 | ![]() ![]() |
Die Europäische Kommission hat am 3. März 2004 ihr drittes Eisenbahnpaket beschlossen. Dieses enthält Maßnahmen zur Neubelebung des Schienenverkehrs in Europa. Diese Unterlage ist nunmehr in Beratung. Mehr Rechte für die Fahrgäste Wie bereits im Luftverkehr, wo die Rechte der Fluggäste bei Überbuchungen und Verspätungen besser geschützt werden, schlägt die Kommission vor, im Eisenbahnsektor Rechtsvorschriften zum Schutz der Fahrgäste im internationalen Verkehr zu erlassen. Es handelt sich um den Vorschlag für eine Verordnung, mit der Mindestvorschriften für die Information der Fahrgäste vor und während der Reise, für die Vorgehensweise bei Verspätungen, die Beschwerdebearbeitung und die Betreuung von Personen eingeschränkter Mobilität festgelegt werden. Info: http://europa.eu.int/comm/transport/rail/package/index_en.htm oder http://europa.eu.int/rapid/st-art/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/04/291|0|RAPID&lg=DE&display= oder Sophie Beaumont, Tel: +32 2 2824602 |
In jedem Fall raten wir zur Zusammenarbeit mit dem gut ausgebildeten Fachleuten ihres Vertrauens:
www.docanddoc.at - erste Vertretungsbörse für Ärzte im Internet
Österreich: www.beratungstellen.at www.bestHELP.at
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